Freigestellt mit Dienstauto
In der Freistellungsphase einer Altersteilzeit kann Ihr Mitarbeiter seinen Dienstwagen weiter nutzen.
Ist einer Ihrer Mitarbeiter in Altersteilzeit, behält er seinen Anspruch auf den Dienstwagen. Auch für die Phase, in der er freigestellt ist. Entziehen Sie ihm den Wagen, müssen Sie ihm dafür eine Entschädigung zahlen. Dies gilt immer dann, wenn vertraglich eine private Nutzung vereinbart worden war. Ein entsprechendes Urteil fällte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (jetzt erst veröffentlichtes Urteil vom 12.3.2015, Az.: 5 Sa 565/14). Der Fall: Ein Mitarbeiter war seit 1977 für sein Unternehmen tätig. Laut Arbeitsvertrag durfte er seinen Dienstwagen privat nutzen. 2009 schloss der Mitarbeiter mit seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Altersteilzeitarbeitsvertrag. Regelungen zum Dienstwagen wurden dort nicht getroffen. Die Arbeitsphase endete am 7.9.2012. In der Freistellungsphase durfte er den Pkw dann nur noch bis Ende 2012 privat nutzen, danach nicht mehr. Das Gericht sprach ihm für die entgangene Nutzung nach 2012 eine Entschädigung zu. Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung sei ein Teil der Arbeitsvergütung. Solange der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zahlt, muss er auch die Leistung erbringen.
Fazit: Schließen Sie die private Nutzung des Dienstwagens während der Freistellungszeit aus. Vereinbaren Sie einen entsprechenden Passus im Vertrag über Altersteilzeit.