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Auch Kunden sollen an Sonn- und Feiertagen ruhen

Gericht verbietet Sonntagsöffnung in SB-Läden

Kalender mit Pin-Nadel. © XtockImages / Getty Images / iStock
Die deutschen Gerichte stehen fest an der Seite der Kirchen und Gewerkschaften, wenn es um das Verbot von Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen geht. Die jüngste Entscheidung dazu kommt vom Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Hessen und bezieht sich sogar auf SB-Stores, die vollständig ohne Personal auskommen.

Das Ladenöffnungsverbot an Sonn- und Feiertagen gilt auch für Geschäfte, die ohne Personal auskommen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschieden. Das Gericht hat der Fuldaer Handelskette Tegut verboten, ihre digitalen Mini-Supermärkte "Tegut Teo" weiterhin an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. 

Rätselhafte Begründung durch die Richter

Das Gericht legt mit seinem Urteil den smarten SB-Läden große Steine in den Weg. In solchen Läden bekommen Kunden nach der Anmeldung am Eingang per E-Mail einen Aktivierungslink. Der erlaubt für eine begrenzte Zeit den Zutritt zum SB-Laden. In den Kleingeschäften gibt es meist rund 1.000 Artikel des täglichen Bedarfs. Die Kunden scannen ihre Waren selbst ein und bezahlen per Smartphone. Tegut hat in den bundesweit 39 videoüberwachten Läden an Sonn- und Feiertagen keine Mitarbeiter eingesetzt. 

Die Begründung der Richter ist allerdings wenig logisch. Demnach diene das hessische Ladenöffnungsgesetz dem Arbeitnehmerschutz der Verkäufer. Es habe darüber hinaus aber auch das Ziel, Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe zu schützen. Inwiefern das im Konflikt mit Menschen steht, die freiwillig in Läden einkaufen, in denen kein Personal beschäftigt ist, bleibt ein Geheimnis der Richter. 

Fazit: Die Sonntagsruhe für den Handel gilt selbst dann, wenn niemand im Laden arbeitet.

Urteil: VGH Hessen vom 22.12.2023, Az.: 8 B 77/22

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