Gesetzlicher Unfallschutz besteht
Die Unfallversicherung greift nicht nur im Inland. Bei einer zeitlich befristeten Entsendung eines fest angestellten Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber hat sie auch im Ausland Wirkung. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Hessen entschieden.
Voraussetzung ist, dass ein Unternehmen seinen Mitarbeiter ordnungsgemäß für den Arbeitseinsatz entsendet. Eigenverantwortliches Arbeiten sei kein Grund, den Versicherungsschutz nicht zu gewähren. Der deutsche Arbeitgeber konnte im verhandelten Fall keine konkreten Weisungen für die tägliche Arbeit geben.
Kriterien für Versicherungsschutz definiert
Bei einem Unfall verlor ein Tierpfleger, der beim Zoo in Leipzig beschäftigt war, bei seinem Einsatz in einim vietnamesischen Nationalpark einen Teil seines linken Beins. Die gesetzliche Berufsgenossenschaft (BG) weigerte sich, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das LSG korrigierte diese Entscheidung.
Das LSG definierte jetzt auch die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz bei einer Entsendung ins Ausland: Es muss ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitgeber vor und nach der Entsendung bestehen; der Einsatz muss zeitlich begrenzt und die Auslandsbeschäftigung muss hinreichend intensiv sein.
Fazit: Ist ein Arbeitnehmer auch während seines Auslands-Aufenthalts bei seinem deutschen Arbeitgeber beschäftigt, besteht der gesetzliche Unfallschutz unvermindert fort.
Urteil: LSG Darmstadt vom 17.8.2020, L 3 U 105/16 ZVW