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Barrierefreie Erreichbarkeit der Apotheke scheitert an einer 4,5 bis 5,5 Zentimeter hohen Stufe

Groteskes Urteil aus Düsseldorf

Sie haben es sicher auch schon erlebt: Das historische Rathaus bleibt ohne Rampe und hat zehn Stufen. Denn die Stadt hat für teuere Umbaumaßnahmen kein Geld. Dafür müssen immer mehr öffentlich genutzte (Betriebs-)einrichtungen barriefrei umgerüstet werden. Kosten spielen da für Richter eine untergeordnete Rolle.

Ein Urteil aus Düsseldorf, das zeigt, dass "Verhältnismäßigkeit" bei etlichen Rechtsfragen offenbar keine Rolle spielt. Eine Apotheke ist demnach nicht barrierefrei, wenn sich im Eingangsbereich eine 4,5 bis 5,5 Zentimeter hohe Stufe befindet. Umbaukosten von 8.000 EUR sind deshalb dem Inhaber der Apotheke grundsätzlich zuzumuten. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden.

Der Apotheker hatte darauf verwiesen, dass es in der Praxis noch nie Probleme gab. Bei den Richtern prallte dieser Hinweise ab: Ob im Einzelfall trotz einer flachen Stufe oder Schwelle Barrierefreiheit gegeben sein kann, sei für den vorliegenden Fall unerheblich. Ausschlaggebend sei der Grundsatz in der Apothekenbetriebsordnung; der müsse eingehalten werden.

Fazit: Die barrierefreie Erreichbarkeit einer Apotheke erfordert grundsätzlich einen von Stufen, Schwellen und anderen Hindernissen vollständig freien Zugang.

Urteil: VG Düsseldorf vom 20.5.2020, Az.: 16 K 7633/18

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