Im Ausland gilt Auslandsrecht
Verträge, die nach ausländischem Recht abgeschlossen wurden, dürfen nicht nach deutschem Recht ausgelegt werden. Das gilt nicht nur für die ausländischen Rechtsnormen, sondern umfasst auch die Anwendung in der Rechtspraxis. Falls es dem deutschen Gericht an entsprechender Expertise fehlt, müssen ggf. Sachverständige hinzugezogen werden, entschied der Bundesfinanzhof (Urteil vom 7 12.2017, Az. IV R 23/14).
Im Streitfall produzierte die Klägerin, eine deutsche Fondsgesellschaft, einen Spielfilm. Sie räumte die Rechte zur Verwertung des Films einem ausländischen Vertriebsunternehmen ein. Die Verträge waren im Wesentlichen kalifornischem Recht unterstellt.
Finanzamt versus Fonds
Dann gab es Streit mit dem deutschen Finanzamt. Nämlich darüber, in welcher Höhe und ob überhaupt eine am Schluss der Vertragslaufzeit vom Vertriebsunternehmen zu leistende Zahlung in der Bilanz des Fonds bereits während der Laufzeit des Vertrags gewinnerhöhend auszuweisen war. Die vom Fiskus und dem Finanzgericht in Deutschland angelegte übliche Methode verwarf der BFH. Stattdessen gelte das kalifornische Privatrecht.
Dabei geht es um übliche deutsche Begriffe des Zivilrechts. Kennt das kalifornische Zivilrecht Begriffe wie „Fälligkeit" und „aufschiebende" sowie „auflösende Bedingung"? Wird ihnen die gleiche Bedeutung wie im deutsche Zivilrecht zugemessen? Zu klären ist auch, wie Begriffe wie „Call Option" und „Final Payment" nach kalifornischem Rechtsverständnis zu beurteilen sind.
Fazit: Versuchen Sie, Verträge nach ausländischem Recht zu vermeiden. Müssen Sie sie akzeptieren, lassen Sie sich umfassend beraten.