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Früherer Angestellter scheitert vor Bundesarbeitsgericht

Kein Kündigungsschutz in Kleinbetrieben

Ein Wiedereinstellungsanspruch steht nur Arbeitnehmern zu, die nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) abgesichert sind. Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt klargestellt.

Ein Wiedereinstellungsanspruch steht nur Arbeitnehmern zu, die nach dem Kündigungsschutz
gesetz (KSchG) abgesichert sind. Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt klargestellt (Urteil vom 19.10.2017, Aktenzeichen 8 AZR 845/15). Ist das Arbeitsverhältnis erst einmal rechtskräftig gekündigt, lässt sich eine Wiedereinstellung im Kleinbetrieb nicht durchsetzen.

Der Fall: Im November 2013 kündigte eine Apothekerin ihren Beschäftigten zum 30. Juni 2014. Die Arbeitgeberin führte ihre Apotheke allerdings dann doch über den Kündigungstermin noch drei Monate hinaus mit verringerter Beschäftigtenzahl weiter. Danach verkaufte sie dann endgültig die Apotheke einschließlich des Warenlagers an einen neuen Inhaber. Dieser verpflichtete sich im Kaufvertrag zudem zur Übernahme und Weiterbeschäftigung von drei Arbeitnehmern.

Ein früherer Angestellter klagte daraufhin vor dem Arbeitsgericht auf Wiedereinstellung. Allerdings ohne Erfolg. Auch vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) blieb der Apothekenangestellte erfolglos.

Fazit: Ein Wiedereinstellungsanspruch steht nur Arbeitnehmern zu, die zum Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens einen gesetzlichen Kündigungsschutz hatten. Das ist bei Kleinbetrieben grundsätzlich nicht der Fall.

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