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Richter sehen Messestand als Geschäftsraum

Kein Widerruf eines auf der Verkaufsmesse geschlossenen Kaufvertrags

Verkaufsmessen sind für Händler eine gute Möglichkeit, ihre Produkte vorzustellen, neue Kunden zu gewinnen und natürlich auch Verträge abzuschließen. Fragt sich nur, ob dem Käufer in diesem Fall ein Widerspruchsrecht zusteht; schließlich ist der Vertrag außerhalb der üblichen Verkaufsräume zustande gekommen.

Händler, die auf Verkaufsmessen ihre Produkte anbieten, haben jetzt mehr Rechtssicherheit. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass der Käufer einer Einbauküche (Preis: 10.600 Euro), die er auf einer Messe erworben hat, seinen Vertrag nicht widerrufen kann. Das Gericht sieht im Messestand einen beweglichen Geschäftsraum des Küchenhändlers und hat deshalb kein Problem bei der Wirksamkeit des Kaufvertrags.

Erscheinungsbild ist wichtig

Wichtig: Eine entsprechende Belehrung muss nicht erfolgen. Der BGH betont aber, dass der Fall anders zu bewerten wäre, wenn es sich schon vom äußeren Erscheinungsbild her um einen reinen Werbe- und Informationsstand gehandelt hätte. Dass es auf der Messe auch Anbieter gab, die nur Informationsstände hatten, steht dem Kauf wiederum nicht entgegen. Von einem Überrumpelungseffekt könne nicht die Rede sein.

Urteil:

Urteil vom 10.4.2019, Az.: VIII ZR 82/17

 

Fazit:

Entgelten Sie Ihren Kunden das Plus an Rechtssicherheit durch Fairness. Weisen Sie beim Verkauf darauf hin, dass es kein Widerrufsrecht gibt.

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