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2001
Bundesarbeitsgericht legt bei zweifelhafter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach

Krankenschein bei Kündigung ist angreifbar

Gelber Schein. © Fleig / Eibner-Pressefoto / picture alliance
Das Bundesarbeitsgericht hat erneut die Unumstößlichkeit einer Krankschreibung nicht akzeptiert. In dem Fall hatte ein Mitarbeiter versucht, mit einer AU seinen Kündigungszeitraum zu überbrücken. Bei berechtigtem Zweifel können Arbeitgeber eine solche AU erschüttern und unter Umständen die Lohnfortzahlung streichen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zum zweiten Mal die Unumstößlichkeit einer AU-Bescheinigung angegriffen. Eine „Erschütterung“ der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch Arbeitgeber ist demnach auch dann möglich, wenn sich der Arbeitnehmer im Anschluss an eine Kündigung krankmeldet. Ein Indiz, dass die AU nicht korrekt sein dürfte, ist z.B., wenn das Attest passgenau bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt ist. Der zeitliche Zusammenhang zwischen Kündigung und Krankmeldung kann ein Attests erschüttern. 

Anlass zur BAG-Entscheidung war die Krankmeldung eines Arbeitnehmers einer Zeitarbeitsfirma. Mit drei ärztlichen Attesten überbrückte der Arbeitnehmer die Zeit bis zum Kündigungstermin. Das Unternehmen glaubte dem Mitarbeiter aber nicht und verweigerte die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gem. § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

Fazit: Arbeitgeber können bei einer Krankmeldung im Zusammenhang mit einer Kündigung künftig genauer hinsehen. Fällt eine AU passgenau mit der Kündigungsfrist zusammen, ist sie angreifbar und kann 6 Wochen Lohnfortzahlung sparen.

Urteil: BAG vom 13.12.2023, Az.: 5 AZR 137/22

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