Missbräuchliche Gestaltung bei der Betriebsrente?
Arbeitgeber dürfen einer missbräuchlichen Nutzung der Betriebsrente einen Riegel vorschieben, haben dabei aber nicht alle Freiheiten. So müssen sie z.B. akzeptieren, dass leitende Angestellte auch sehr spät nochmal heiraten. Das ist relevant, weil in den Versorgungsregelungen bei der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) oft auch die Versorgung von hinterbliebenen Partnern mit geregelt ist.
Streit im Spät-Ehe und Mindestehe-Dauer
Streitfälle zwischen Arbeitgebern und Begünstigten der bAV gibt es immer wieder um sogenannte Spät-Ehen. Ein anderer Streitpunkt ist oft die "Mindestehedauer". Zu beiden Fällen dürfen in bAV-Verträgen Regelungen getroffen sein. Diese dürfen aber nicht willkürlich zulasten der Versicherungsnehmer ausgestaltet sein. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Die Versorgung von Hinterbliebenen wird in der bAV oft an Bedingungen geknüpft. So muss die Ehe z.B. vor einem bestimmten Alter geschlossen worden sein („Späteheklausel“) oder vor einem Versicherungsfall eine bestimmte Zeit andauern („Mindestehedauerklausel“). Das BAG bestätigt die Rechtmäßigkeit solcher Regelungen bei Betriebsrenten. Die Festlegung einer Altersgrenze für Eheschließungen auf 60-Jahre und den Mindestbestand der Ehe auf mindestens ein Jahr festzuschreiben kassierte das BAG aber.
Altersgrenze von 60-Jahren ist Lebensfremd
Die Altersgrenze von 60 Jahren sei lebensfremd. Denn dies sei kein Zeitpunkt, zu dem typischerweise mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu rechnen ist oder der Versorgungsfall eintritt. Das BAG sah darin eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen Alters im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Auch bei einer Festschreibung der Mindestehedauer könne nicht über ein Jahr hinausgehen. Außerdem muss der hinterbliebenen Person bei kürzerer Ehedauer der Nachweis möglich sein, dass die Ehe nicht unter dem Versorgungsaspekt geschlossen worden ist.
Fazit: Vereinbarungen für eine Betriebsrente dürfen zwar Missbrauch verhindern, eine Heirat nach dem 60. Lebensjahr aber nicht ausschließen.
Urteil: BAG vom 21.11.2023, Az.: 3 AZR 44/23