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Musterklage von Verbänden

Musterfeststellungsklage: Eine Frage der Zahl

Die Musterfeststellungsklage von Verbänden wird zum Streit um Zahlen. In der Koalitionsvereinbarung ist die Musterklage vorgesehen.
Die Musterfeststellungsklage (Sammelklage) ist auf der Zielgeraden. Sie soll künftig Verbänden zustehen. Bei der letzten Hürde geht es jetzt nur noch um eine Zahl. Aber die hat es in sich. Laut Gesetzentwurf des sozialdemokratisch geführten Verbraucherschutzministeriums (BMJV) soll die Mindestzahl für solche Klagen bei zehn Betroffenen liegen. Die Union will eine Mindestzahl von 100. Der Streit um die Zahl wird das Vorhaben ausbremsen. Zwar steht die Zehn auch bei den Verbraucherministern der Länderunabhängig von ihrer Parteizugehörigkeit. Doch eine Initiative des Bundesrates schließen wir vor der Bundestagswahl aus. Folge: Vor 2019 ist kaum mit Musterfeststellungsklagen zu rechnen. Voraussichtlich werden sich – gesetzt den Fall, die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag ändern sich nicht dramatisch – die Beteiligten auf eine Mindestanzahl von 50 Betroffenen einigen. Dabei ist die Mindestzahl Betroffener kaum relevant. Über die sozialen Medien lassen sich 50 Beteiligte praktisch über Nacht mobilisieren. Das Novum: Bisher sind Verbandsklagen auf Unterlassung ausgerichtet. Geschädigte Verbraucher können sich ihnen nicht anschließen, sondern müssen selbst vor Gericht ziehen, wenn sie ihren Schaden geltend machen wollen. Das wird ihnen durch die Musterfeststellungsklage erspart.

Fazit: Ihnen drohen also in absehbarer Zeit zusätzliche Rechtsstreitigkeiten. Bereiten Sie sich darauf u.a. durch den Aufbau einer guten Mediation und ausreichend ausgestatteten Beschwerdestelle vor.

Hinweis: Verbraucher können sich mit dem Eintrag in ein Klageregister künftig einer Verbandsklage anschließen und damit verhindern, dass ihre Ansprüche verjähren.

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