Neue Regeln im Markenschutzrecht
In der Schweiz gilt ein ebenso umfangreiches Markenschutzrecht wie in Deutschland. Ab 2017 wird es indirekt gelockert. Mit Folgen für Unternehmen.
Unternehmer, die in der Schweiz eine Marke „parken“, müssen ab 2017 aufpassen. Dann gilt im südlichen Nachbarland eine neues Markenschutzgesetzt. Und das erleichtert (verbilligt) die Löschung nicht gebrauchter Marken erheblich. Vor allem für ausländische Firmen hat es seine Tücken. Darauf weist die Handelskammer Deutschland-Schweiz hin. Wer eine Marke fünf Jahre lang nicht nutzt, kann sein Markenrecht gegenüber Dritten nicht mehr geltend machen. Das gilt grundsätzlich heute schon. Was viele Unternehmer nicht wissen: Die Marke muss nachweislich in der Schweiz gebraucht worden sein. Gebrauch außerhalb der Schweiz gilt für den Markenschutz in der Regel nicht. Ausnahme: Deutschland. Hier wirkt ein Übereinkommen aus dem Jahre 1892 fort. Wer also eine Marke aus der Schweiz in Deutschland benutzt, ist rechtlich aus dem Schneider. Neu ist, dass Konkurrenten es ab 2017 viel einfacher haben, eine nicht genutzte Marke zu „übernehmen“. Mussten sie bisher ein teures Verfahren anstrengen, um die Löschung durchzusetzen, wird das demnächst finanziell eher schmerzfrei über die Bühne gehen. Bislang musste eine Löschung gerichtlich durchgesetzt werden. Das kostete zwischen zehn- und fünfzehntausend Franken. Künftig dürfte die Gebühr für einen Löschungsantrag beim Institut für Geistiges Eigentum (IGE) bei 800 Franken liegen.
Fazit: Wenn Sie eine Marke im Register in der Schweiz „parken“, sorgen Sie dafür, diese in den nächsten Jahren zum Zug kommt. Sonst laufen Sie Gefahr, dass Ihnen jemand die Marke streitig macht.