Paraphe reicht bei Kündigung nicht
Eine auf wenige Zeichen verkürztes Namenszeichen reicht als Unterschrift nicht aus. Das sieht der Bundesgerichtshof (BGH) schon lange so. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat nun ebenso für Kündigungen entschieden. Im konkreten Fall ging es um die Wirksamkeit von zwei Kündigungsschreiben des Arbeitgebers. In der Unterschriftenzeile stand nur ein handschriftliches abgekürztes Zeichen (eine senkrecht verlaufende Linie und ein kurzer wellenförmigen Auslauf). Diese Paraphe sei nicht ausreichend, weil die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung nicht ansatzweise erkennbar sei. Ist eine Kündigung nicht richtig unterschrieben, ist sie unwirksam.
Fazit: Eine Paraphe reicht für eine Kündigung nicht aus.
Urteil: LAG Hamm vom 28.6.2022, Az.: 17 Sa 1400/21