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Schmerzensgeldanspruch wegen unzulässiger Veröffentlichung eines Mitarbeiterfotos

Recht am eigenen Bild beachten

Das Recht am eigenen Bild ist aktueller denn je. Die Zahl der im Internet verbreiteten Fotos ist rasant gewachsen. Bei der Nutzung von Fotos von Mitarbeitern in sozialen Netzwerken muss der Betrieb allerdings die Bildrecht genau beachten.

Wer ein Mitarbeiterfoto auf der firmeneigenen Facebookseite ohne Zustimmung veröffentlicht, der kann zu einer Zahlung von Schmerzensgeld verdonnert werden. Die Höhe kann dabei bis zu 1.000 Euro betragen. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Lübeck hervor.

Eine Mitarbeiterin hat der Verwendung ihres Fotos auf einem betriebsinternen Aushang zwar zugestimmt, aber nicht einer zusätzlichen Veröffentlich bei Facebook. Nach dem Ausscheiden aus der Firma verlangte die Ex-Mitarbeiterin die Löschung des Fotos. 

Kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers

Da das nicht passierte, klagte die Frau auf Prozesskostenhilfe, der das ArbG auch entsprach. Das ArbG sieht das Recht am eigenen Bild verletzt. 

Auf ein berechtigtes Interesse könne sich die Arbeitgeberin nicht berufen, da dies bei einer Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos in sozialen Netzwerken nicht bestehe. Das Arbeitsgericht hält ein Schmerzensgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro für vertretbar.

Fazit: Mit der ungenehmigten Veröffentlichung eines Fotos auf der firmeneigenen Facebookseite hat der Arbeitgeber das Recht am eigenen Bild der Mitarbeiterin verletzt.

Urteil: ArbG Lübeck vom 20.6.2019, Az.: 1 Ca 538/19

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