Schlechtes Englisch kein Kündigungsgrund
Mangelnde Fremdsprachenkenntnisse sind nur dann ein Kündigungsgrund, wenn die Sprachkompetenz zwingend erforderlich ist. „Wünschenswert" reicht nicht. Im konkreten Fall erklärte eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach einer betrieblichen Umstrukturierung, sie könne eine Anlagenbuchhalterin, die Englisch in Wort und Schrift nicht sehr gut beherrscht, nicht mehr beschäftigen. Die zu erledigenden Arbeiten hätten sich zwar nicht verändert, wohl aber die Anforderungen an die Stellen im Rahmen der weltweiten Prozessharmonisierung – so der Arbeitgeber.
Anderes Arbeitsumfeld reicht nicht als Begründung
Die Kündigung war unwirksam, urteilte das Landesarbeitsgericht Köln. Der Grund: Die Anforderungen sind nicht „zwingend". Denn zum einen ist die Geschäftssprache des Betriebs Deutsch. Zum anderen habe die Frau jahrelang auf einer Stelle gearbeitet, für die im Anforderungsprofil gute Englischkenntnisse vorgeschrieben waren – und das bislang ohne nennenswerte Probleme.
Urteil:
LAG Köln vom 14.3.2019, Az.: 6 Sa 489/18, Sa 489/18)
Fazit:
Fehlenden Englischkenntnisse sind nur in sehr engen Grenzen ein zulässiger personenbedingter Grund für eine Kündigung.