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Bundesverwaltungsgericht hat gegen Steuerberaterkammer entschieden

Steuerberater darf zwei Büros leiten

Steuerberater, die expandieren wollen, können das jetzt leichter. Denn ein Steuerberater darf auch zwei Büros betreiben und muss dafür nicht automatisch einen zweiten Büroleiter einstellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Streit gegen die zuständige Steuerberaterkammer entschieden.
Gute Nachricht für die etwa 104.000 Steuerberater in Deutschland. Das Bundesverwaltungsgericht hat gegen die Steuerberaterkammer entschieden, dass für eine zweite Zweigstelle nicht zwingend eine zusätzlicher Büroleiter eingestellt werden muss. Das ist dann erlaubt, wenn das zweite Beratungsbüro in räumlicher Nähe zum ersten Büro gelegen ist und der Berater die Erfüllung seiner Berufspflichten nachweist. In dem Fall haben Steuerberater Anspruch auf die Genehmigung einer Ausnahmeerlaubnis nach § 34 Abs. 2 Satz 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG). 
 
Im Streitfall hatte die Steuerberaterkammer zunächst nur eine Ausnahmegenehmigung für zwei Jahre erteilt. Danach hatte sie der Verlängerung aber nicht mehr zugestimmt. Das BVerwG korrigierte diese Entscheidung.


Fazit: Ein Steuerberater braucht für sein zweites Beratungsbüro keinen zusätzlichen Leiter einzustellen, wenn das zweite Büro in der Nähe des ersten liegt.

Urteil: BVerwG vom 1.2.2024, Az.: 8 C 1.23

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