Steuern: Finanzamt darf nicht nachkarten
Das Finanzamt bleibt an seine mündliche Zusage vor dem Finanzgericht gebunden.
Das Finanzamt bleibt an seine mündliche Zusage vor dem Finanzgericht gebunden. Ein nachträgliches Abrücken von verbindlichen Erklärungen verstößt gegen Treu und Glauben. Diese Selbstverständlichkeit, in behördliche Zusagen vertrauen zu können, musste jetzt der Bundesfinanzhof bekräftigen (Urteil vom 6.7.2016, Az. X R 57/13). In dem Fall hatte das Finanzamt vor dem Finanzgericht die Aufhebung eines Steueränderungsbescheids zugesagt. Der Steuerpflichtige zog daraufhin seinen Einspruch gegen den Bescheid zurück. Anschließend erließ das Finanzamt aber einen erneuten Steueränderungsbescheid genau mit dem schon im finanzgerichtlichen Verfahren umstrittenen Inhalt. In dem Fall ging es um den geschätzten Gewinn einer Gaststätte. Die Inhaberin legte Einspruch ein – die Behörde konterte mit einem noch höheren Gewinn in einem Änderungsbescheid. Das Gericht zweifelte an der Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheides während eines Einspruchverfahrens. Es empfahl den Rückzug des Änderungsbescheides durch das Finanzamt und eine Rücknahme des Einspruchs gegen den ersten Schätzungsbescheid. Damit sollte dieser bestandskräftig werden. Beide Beteiligten folgten diesem Vorschlag und gaben entsprechende Erledigungserklärungen ab.
Fazit: Laut BFH muss ein Steuerbürger solchen Erklärungen vertrauen können. Dennoch lehrt die Erfahrung mit mündlichen Zusagen der Finanzbehörden: Lassen Sie sich alles schriftlich geben.