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Fallstricke bei der Mehrheitsfindung

Stimmenmehrheit ist Voraussetzung für eine Organschaft

Bild eines aus mehreren Klötzen bestehenden Kreisdiagramms. © KI-generiertes Bild, erstellt mit Adobe Firefly
Der Bundesfinanzhof musste jüngst in einem kuriosen Fall urteilen. Ein Unternehmen besitzt vier Fünftel der Stimmrechte an einer anderen Firma. Dennoch durfte es die Firma nicht einfach eingliedern und so eine steuerlich bessere Konstellation errichten, meinte das Finanzamt. Ob es damit richtig lag, wissen FUCHSBRIEFE.
Damit eine Organschaft entsteht, muss eine übergeordnete Gesellschaft (Organträger) die Mehrheit der Stimmrechte an der untergeordneten Firma (Organgesellschaft) halten. Dafür reicht grundsätzlich eine Mehrheit von 50,1%. Dann ist es möglich, Verluste aus einem der verbundenen Unternehmen mit Gewinnen aus dem anderen Unternehmen zu verrechnen.

Für die Frage was eine Mehrheit darstellt, ist aber die Satzung für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung maßgeblich. Kommen laut dieser wie im verhandelten Fall Beschlüsse nur bei einer Mehrheit von 91% zustande, muss der Organträger auch mindestens so viele Stimmrechte ausüben können. Da das Unternehmen in der vorliegenden Konstellation aber nur 79,8% der Stimmen besaß, waren die Kriterien für eine Organschaft nicht erfüllt.

 

Fazit: Auch wenn ein Unternehmen vier Fünftel eines anderen Unternehmens besitzt, kommt es nicht zu einer Organschaft, wenn die Satzung für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung eine höhere Quote erfordert.

Urteil: BFH, I R 50/20

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