Stimmenmehrheit ist Voraussetzung für eine Organschaft
Für die Frage was eine Mehrheit darstellt, ist aber die Satzung für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung maßgeblich. Kommen laut dieser wie im verhandelten Fall Beschlüsse nur bei einer Mehrheit von 91% zustande, muss der Organträger auch mindestens so viele Stimmrechte ausüben können. Da das Unternehmen in der vorliegenden Konstellation aber nur 79,8% der Stimmen besaß, waren die Kriterien für eine Organschaft nicht erfüllt.
Fazit: Auch wenn ein Unternehmen vier Fünftel eines anderen Unternehmens besitzt, kommt es nicht zu einer Organschaft, wenn die Satzung für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung eine höhere Quote erfordert.
Urteil: BFH, I R 50/20