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Ausländische Kunden stets überprüfen

Teuren Fehler bei der Umsatzsteuer vermeiden

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Das umsatzsteuerliche Reverse-Charge-System in der EU hat etwas Geniales. So zahlt nämlich jeder Unternehmer nur den Vorsteuersatz, der in seinem Land gilt. Egal, woher die Lieferung oder Dienstleistung kommt. Für den Leistenden gilt folgerichtig Umsatzsteuerbefreiung für seine Ausgangsrechnung. Doch was, wenn der Kunde doch kein Unternehmer (mehr) ist?

Unternehmer mit Auslandskunden sollten deren Unternehmer-Status regelmäßig überprüfen. Sonst laufen sie Gefahr, in eine böse Steuerfalle zu tappen. Denn das umsatzsteuerliche Reverse-Charge-System in der EU hat etwas Geniales. So zahlt jeder Unternehmer nur den Vorsteuersatz, der in seinem Land gilt. Egal, woher die Lieferung oder Dienstleistung kommt. Für den Leistenden gilt folgerichtig Umsatzsteuerbefreiung für seine Ausgangsrechnung.

Umsatzsteuerbefreiung hängt an der Unternehmereigenschaft des Kunden

Wenn ein ausländischer Geschäftspartner aber doch kein Unternehmer (mehr) ist, wird es teuer. Denn wer die Umsatzsteuerbefreiung für die Rechnung an seinen Auslandskunden zu Unrecht in Anspruch nimmt, zahlt voll drauf. Dann fordert das Finanzamt die 19% bei ihm ein. Das Problem: Unternehmer können den Schaden regelmäßig nicht nachträglich von ihrem Geschäftspartner eintreiben. Damit geht die Steuerbelastung voll auf die Marge. Das kann so manches gute Geschäft völlig verhageln. 

Verlassen Sie sich nicht auf Aussagen von Geschäftspartnern. Die Unternehmereigenschaft kann u. U. nie bestanden haben, sondern wurde möglicherweise nur behauptet. Oder sie kann im Zeitverlauf entfallen oder entzogen worden sein. Die Folge: Ein Ex-Unternehmer (oder gar Betrüger) zahlt keine Umsatzsteuer auf die Ware oder Dienstleistung, die er bekommen hat. 

Lösung: Eine Abfrageroutine

Sicherheit in dieser Frage bietet eine einfache Abfrageroutine. Das Bundeszentralamt für Steuern unterhält eine europaweit tagaktuelle Unternehmerdatei. Im Internet kann somit leicht und einfach die vom ausländischen Kunden angegebene UST-ID-Nummer überprüft werden. Wird die Gültigkeit verneint, müssen vor Rechnungsstellung alle Alarmglocken angehen. Falls das Geschäft schon abgewickelt wurde, muss die deutsche Umsatzsteuer auf die Rechnung.

Fazit: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser - und lohnt sich bei Geschäften mit ausländischen Partnern. Prüfen Sie schon vor der Geschäftsanbahnung, spätestens aber vor Rechnungsstellung, ob ihr Partner wirklich Unternehmer ist. Blindes Vertrauen in die Unternehmereigenschaft ausländischer Kunden kann sehr teuer werden.

https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Identifikationsnummern/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer/AuslaendischeUSt-IdNr/auslaendische_ust_idnr_node.html


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