Urlaubsanspruch am Rosenmontag
Arbeitnehmer, die am Rosenmontag oder Faschingsdienstag Urlaub möchten, müssen diesen grundsätzlich beantragen. Keiner der beiden Tage ist ein gesetzlicher Feiertag. Allerdings können sich Ansprüche aus "betrieblicher Übung" ergeben. Diese Ansprüche bestehen dann, wenn in den vorangegangenen Jahren stets vorbehaltloser Urlaub gewährt wurde. Das ergibt sich ebenfalls aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
Fazit: Narrenzeit heißt keineswegs Narrenfreiheit am Arbeitsplatz. Allerdings können sich Ansprüche aus betrieblicher Übung ergeben.