Verjährungsfrist ist nicht gleich Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist bei Schadensersatz kann bis zu drei Jahre betragen. Etwa, wenn zur Beseitigung des Schadens ein weiteres Unternehmen beauftragt werden muss. Das entschied der Bundesgerichtshof im Falle einer Reinigungsfirma, die ihre Dienste nur mangelhaft erbracht hatte.
Und dies war der konkrete Fall. Der Reinigungsvertrag zwischen dem Land Berlin und einer Firma war vom Land außerordentlich gekündigt worden. Die Firma hatte ihre Leistung nur mangelhaft erbracht. Das Land beauftragte ein anderes Unternehmen.
Keine Mängelbeseitigung
Die dadurch entstandenen Mehrkosten verlangte das Land von der ursprünglichen Reinigungsfirma zurück. Dies allerdings erst nach drei Jahren. Die Firma weigerte sich zu zahlen, mit Hinweis auf Ablauf der Verjährungsfrist. Das Land Berlin erhob Klage.
Der BGH entschied, dass der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers in diesem Fall einer regelmäßigen Verjährung von drei Jahren und nicht von zwei Jahren unterliegt. Es gehe bei dem geltend gemachten Schaden nicht um Kosten der Beseitigung von Mängeln bei Reinigungsleistungen, sondern um einen Schaden, der durch die Beauftragung eines Drittunternehmens entstandenen ist. Die Reinigungsfirma muss deshalb die Mehrkosten übernehmen (Verjährungsregelung gemäß §§ 195, 199 BGB).
Fazit: Liefert eine Firma eine schlechte Leistung ab und muss deshalb ein anderes Unternehmen die Arbeiten übernehmen, verlängert sich die Verjährungsfrist auf Schadensersatz von zwei auf drei Jahre.
Urteil: BGH vom 10.10.2019, Az.: VII ZR 1/19