Kaution länger belangbar als ursprünglich festgeschrieben
Eine gute Nachricht für Vermieter: Sie können sich ihr Geld für eine Reparatur am vermieteten Objekt auch nach sechs Monaten vom Mieter holen – und zwar über die Kaution. Das ist zulässig, so die Richter am Bundesgerichtshof (BHG) in Karlsruhe. Schäden an der Mietsache waren eigentlich nur binnen sechs Monaten nach Vertragsende zu rügen und mit der einbehaltenen Kaution zu verrechnen. Diesen Grundsatz hat der BHG gekippt.