Verpackungspflicht: Es wird teuer
Weiter Wirrwarr rund ums Verpackungsgesetz. Wer muss wem was bis wann melden? Ein Fallbeispiel zeigen Ihnen, wie Sie teure Fehler vermeiden.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) betreibt seit 15 Monaten das Verpackungsregister LUCID als Behörde. Die ZSVR analysiert die von Herstellern übermittelten Informationen und stellt durch Prüfungen Auffälligkeiten fest. Fallbeispiele sollen helfen, eigenes rechtswidriges Verhalten schneller zu identifizieren und abzustellen.
Konkretes Fallbeispiel: Gartencenter
Ein Gartencenter ist Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen in erheblichem Umfang. Mit Überschreitung der Schwellenwerte nach § 11 VerpackG zählt das Center zu einem der ca. 5.000 größten Inverkehrbringer von Verpackungen in Deutschland.
Versandverpackungen aller Art - hier für für Pflanzen, Stauden, Pflanzenerde, Torf, Rindenmulch - sind unabhängig von Abgrenzungskriterien systembeteiligungspflichtig (Durchmesser, Füllgrößen etc. geregelt in Produktblättern).
Korrektes Verhalten
Das Gartencenter hat sich als Hersteller mit drei Eigenmarken korrekt bei der ZSVR in LUCID registriert. Die Verpackungen waren von Lieferanten im Auftrag des Centers befüllt, mit den Eigenmarken des Centers gekennzeichnet und wurden ohne Erwähnung der Lieferanten in Verkehr gebracht. Als Hersteller der Eigenmarken gilt damit das Gartencenter.
Dennoch Fehler gemacht
Aber: Unterjährige Datenmeldungen nach § 10 VerpackG hat das Gartencenter nicht abgegeben. Spätestens im Jahr 2019 hätte eine Jahresabschlussmengenmeldung bei der ZSVR für 2018 über die bei den Systemen beteiligten Mengen vorliegen müssen. Zudem hätte man die Überschreitung der Schwellenwerte melden müssen.
Schwer wiegende Folgen
Hier bestehen konkrete Anhaltspunkte für Ordnungswidrigkeiten. Sie können jeweils mit Geldbußen bis zu 100.000 EUR geahndet werde. Weitere mögliche Folgen: Anordnung zur Nachbeteiligung sowie Gewinnabschöpfung. Ob das Gartencenter ab Bezugsjahr 2019 den Pflichten nachkommt, wird gerade überprüft. Hier mehr zum Fallbeispiel.
Fazit: Hinterfragen Sie unbedingt Ihr eigenes Tun. Nach § 26 VerpackG muss die ZSVR Infos über konkrete Anhaltspunkte für Ordnungswidrigkeiten zusammen mit Beweismaterialien an die Landesvollzugsbehörden übergeben. Die leiten dann Bußgeldverfahren ein. Lassen Sie es nicht darauf ankommen.
LUCID https://www.verpackungsregister.org/verpackungsregister-lucid/registrierung/auf-einen-blick/ Fallbeispiel Gartencenter https://www.verpackungsregister.org/fileadmin/Fallberichte/Fallbericht_01-2020_Gartencenter_vom_19.03.2020.pdf