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Geschäftsführer widerspricht Betriebsprüfer

Vorsicht bei Privatnutzung von Firmenwagen

The Turbo S of the first Cayenne generation and the current Cayenne Turbo GT © 2023 Porsche Cars North America, Inc. Legal notice.
Um etwas vor Gericht durchzusetzen, muss man es auch beweisen können. Das konnte das Finanzamt in einem Streit um den Firmenwagen und eine verdeckte Gewinnausschüttung zwar nicht. Aber es meinte genügend Belege zu haben, um Recht zu bekommen.
Ein Anscheinsbeweis kann vor Gericht ausreichen, um eine verdeckte Gewinnausschüttung festzustellen. So erging es einem Geschäftsführer, der einen Porsche Cayenne als Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekam. Der Betriebsprüfer kam zu dem Schluss, dass der Geschäftsführer das Fahrzeug entgegen dem Überlassungsvertrag auch zu privaten Zwecken genutzt hatte. 

Die GmbH klagte gegen die Argumentation des Betriebsprüfers. Sie hatte dem Geschäftsführer ein privates Nutzungsverbot ausgesprochen. Da eine festgestellte verdeckte Gewinnausschüttung steuererhöhend wirke, müsse das Finanzamt die Behauptung beweisen, so eine weitere Annahme. Objektive Beweise wie Tankbeläge hätte das Finanzamt aber nicht. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Zudem stützte sich die Argumentation des Betriebsprüfer darauf, dass der Porsche höherwertiger als das Privatfahrzeug des Geschäftsführers sei. Aber auch das sei kein Beweis für eine private Nutzung. 

Lebenserfahrung spricht gegen Darstellung der GmbH

All diese Einwände halfen vor Gericht nicht. Das Finanzgericht Köln (FG) urteilte, dass es "weltfremd" wäre anzunehmen, dass eine private Pkw-Nutzung unterbleibe, nur weil dies im Anstellungsvertrag so geregelt sei. Die allgemeine Lebenserfahrung spreche zudem dafür, dass das höherwertige Fahrzeug tatsächlich auch für private Fahrten genutzt werde. Damit sei der Anscheinsbeweis ausreichend. Da kein Fahrtenbuch geführt wurde, konnte die GmbH ohnehin nicht überwachen, ob in der Praxis keine private Pkw-Nutzung stattfinde.

Porsche CayennePorsche Cayenne

Fazit: Ein Anscheinsbeweis kann ausreichen, um eine verdeckte Gewinnausschüttung festzustellen.

Urteil: FG Köln, 13 K 1001/19

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