Vorsicht bei Privatnutzung von Firmenwagen
Lebenserfahrung spricht gegen Darstellung der GmbH
All diese Einwände halfen vor Gericht nicht. Das Finanzgericht Köln (FG) urteilte, dass es "weltfremd" wäre anzunehmen, dass eine private Pkw-Nutzung unterbleibe, nur weil dies im Anstellungsvertrag so geregelt sei. Die allgemeine Lebenserfahrung spreche zudem dafür, dass das höherwertige Fahrzeug tatsächlich auch für private Fahrten genutzt werde. Damit sei der Anscheinsbeweis ausreichend. Da kein Fahrtenbuch geführt wurde, konnte die GmbH ohnehin nicht überwachen, ob in der Praxis keine private Pkw-Nutzung stattfinde.
Fazit: Ein Anscheinsbeweis kann ausreichen, um eine verdeckte Gewinnausschüttung festzustellen.
Urteil: FG Köln, 13 K 1001/19