Wechsel in anderes Team ist zustimmungspflichtige Versetzung
Arbeitgeber und Betriebsrat eines Automobilzulieferers stritten über die Änderung einer Teamzuordnung eines Mitarbeiters. Es ging um die Frage, ob es sich dabei um eine zustimmungspflichtige Versetzung handelt.
Gearbeitet wird in der Firma, in Abteilungen, die allerdings verschiedene Teams haben, zwischen denen die Beschäftigten wechseln. Die Teamleiter haben die Befugnis, die Arbeit einzuteilen, ebenso Urlaub zu bewilligen und Krankenrückkehrgespräche zu führen. Der Wechsel zu einem anderen Team ist für den Betriebsrat eine Versetzung, die ohne seine Beteiligung unwirksam ist.
Neuer Teamleiter ist klares Indiz für eine Versetzung
Der Streit, Versetzung ja oder nein, ging vor das Landesarbeitsgericht (LAG). Die Richter entschieden, dass der Wechsel in ein anderes Team, trotz gleichbleibender Tätigkeit, als mitbestimmungspflichtige Versetzung anzusehen ist. Dabei stellte das LAG darauf ab, dass dies dann zutrifft, wenn für den Beschäftigten in seinem Arbeitsalltag ein „spürbares anderes Arbeitsregime gilt“.
Eine Versetzung liege vor, wenn der Wechsel der Arbeitsgruppe mit einem neuen Teamleiter verbunden ist, der auch für disziplinarische Arbeitsanweisungen und Urlaubsbewilligung etc. zuständig ist. Zudem könne es sein, dass der Beschäftigte auf Weisung des Teamleiters „andere“ Tätigkeiten übernehmen muss. Auch in diesem Fall handele es sich um eine Versetzung.
Fazit: Trotz gleichbleibender Tätigkeit, handelt es sich beim Wechsel in ein anderes Team um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung, wenn der neue Teamleiter für disziplinarische Arbeitsanweisungen, Urlaubsbewilligung etc. zuständig ist.
Urteil: LAG Thüringen vom 9.5.2023, Az.: 1 TaBV 5/22