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Wer keine Infos gibt, darf sich nicht beschweren

Vor dem OLG Stuttgart kreuzte Wilkinson die Klingen mit Wettbewerber Gillette. Ein Vergleichstest von Nassrasierern durch die Stiftung Warentest erregte die Gemüter. Es gab einen klaren Sieger vor Gericht.

Wer gegenüber Produkttestern Informationen zurückhält, darf sich hinterher nicht über Bewertungsabschläge beschweren. Das haben die Richter des OLG Stuttgart (Urteil vom 05.04.2018, Az. 2 U 99/17) gerade in einem Streitfall zwischen den Rasierklingen-Herstellern Wilkinson Sword und Gilette festgestellt.

Wilkinson Sword hatte vor dem OLG Stuttgart gegen vermeintlich irreführende Werbung protestiert. Bei der Stiftung Warentest erreichte Konkurrent Gillette den besten Platz. Der Klingenhersteller ließ sich die Chance natürlich nicht entgehen und warb stolz mit dem Ergebnis: „Laut Stiftung Warentest – Die 5 besten Rasierer kommen von Gillette". Das Modell „Hydro 5" von Wilkinson kam erst auf den sechsten Platz.

Wilkinson Sword klagte, der Stiftung Warentest seien grobe Fehler unterlaufen. So hätten alle 32 Testpersonen jeden Rasierer nur zweimal genutzt und dabei keine Eingewöhnungsphase gehabt. Zudem nutzten die Testpersonen bei jeder Rasur neue Klingen. Die Wilkinson-Klingen hätten aber eine Teflon-Beschichtung, die sich erst im Verlauf der ersten Rasur entferne, so dass die Klingen erst dann ihre optimale Schärfe erreichten.

Klage über Fehler beim Test

Die Richter wiesen den Protest von Wilkinson zurück. Er komme schlicht zu spät. Die Stiftung Warentest habe die Prüfmethoden in einem Fachbeirat diskutiert, in dem auch Wilkinson vertreten gewesen sei. Alle Hersteller hätten sogar das Prüfprogramm vorab zugeschickt bekommen. Dennoch habe Wilkinson keinen der nun benannten Kritikpunkte im Vorfeld vorgebracht. Insbesondere habe die Stiftung Warentest nichts von der Teflon-Beschichtung der Wilkinson-Klingen gewusst. Ein Hersteller, der im Vorfeld wesentliche Informationen zurückhalte, könne nach dem Test die Werbung des siegenden Konkurrenten nicht mehr verhindern, urteilte das OLG.

Laut Gericht steht Testveranstaltern bei der Auswahl von Prüfungsmethoden ein Beurteilungsspielraum zu. Erst wenn der Testverlauf sachlich nicht mehr diskutabel ist, sei die Grenze überschritten. Der Untersuchung müsse Neutralität, Sachkunde und das Bemühen um Objektivität zugrunde liegen. Erfülle der Test diese Voraussetzungen, dürfe mit den Testergebnissen geworben werden.

Fazit: Hersteller müssen Bedenken gegen einen Testaufbau frühzeitig anmelden und auf Besonderheiten ihrer Produkte hinweisen.
Hinweis: Auch FUCHSBRIEFE testen seit 18 Jahren Unternehmen und Dienstleistungen und veröffentlichen die Ergebnisse im FUCHS-REPORT.

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