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Haftung

Werkunternehmer haftet bei Diebstahl

Unternehmer haftet bei Diebstahl von Gegenständen, die ihm zur Reparatur anvertraut sind.

Ein Werkunternehmer haftet für ihm anvertraute Gegenstände. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden (Urteil vom 06.11.2017 - 9 U 22/17). Im entschiedenen Fall hatte ein Werkunternehmer einen 6.800 Euro teuren Bootsmotor auf einem Transportgestell auf seinem Grundstück gelagert, das nur teilweise mit einem Maschendrahtzaun gesichert war.

In einer Nacht am Wochenende stahlen Diebe den Motor. Der Kunde klagte erfolgreich auf Schadensersatz. Ein Unternehmer müsse alles Zumutbare tun, um einen Diebstahl von ihm anvertrauten Gegenständen zu verhindern. Dabei seien die Anforderungen umso höher, je wertvoller das Objekt und je einfacher es zu entwenden sei, meinte das OLG.

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