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Anerkennung von Zeitwertkonto für Geschäftsführer

Zeitwertkonten auch für Geschäftsführer

Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer AG hat die Finanzverwaltung bislang ausgeknockt, wenn sie ein Zeitwertkonto für ihren vorzeitigen Ruhestand anlegen wollten. Diese restriktive Praxis hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt endlich etwas gelockert.

Jetzt können auch Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer AG ein Zeitwertkonto anlegen. Bisher hat die Finanzverwaltung das abgeblockt. Diese restriktive Praxis hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt endlich etwas gelockert.

Und das ist der jetzt geltende Grundsatz: Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands bei Fremd-Geschäftsführern einer GmbH sind kein Arbeitslohn und deshalb zunächst nicht zu versteuern.

Finanzverwaltung hat reagiert

Und so funktioniert es: Bei einem Zeitwertkonto vereinbart der Arbeitgeber und mit seinem Fremd-Geschäftsführer, dass er Teile des Entgelts nicht sofort ausbezahlt bekommt. Das Geld dient als Rücklage für den vorzeitigen Ruhestand.

Auch die Finanzverwaltung erkennt Zeitwertkonten nun an. Sie hat ihren entsprechenden Erlass für die Finanzämter inzwischen geändert. Dies aber nur dann, wenn der Betroffene Fremd-Geschäftsführer nicht an der Körperschaft selbst beteiligt ist! Ist er beteiligt, dann darf er die Gesellschaft nicht beherrschen. Der Vorteil von Zeitwertkonten: Die Steuern sind erst dann fällig, wenn das Geld fließt. Und das ist (im Ruhestand) gewöhnlich günstiger.

Urteil:

BFH vom 22.2.2018, Az.: VI R 17/16

Erlass:

BMF-Schreiben vom 8.8.2019 - IV C 5 - S 2332/07/0004 :004

Fazit:

Sind Geschäftsführer an einer Körperschaft nicht beteiligt oder Minderheits-Gesellschafter, sind betriebliche Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten zulässig.

 

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