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Grabpflege ist Privatvergnügen

Sanierung einer Grabstätte verursacht keine "außergewöhnliche Belastung"

Aufwendungen für die Sanierung einer Grabstätte sind generell nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine 100 Jahre alte Familiengrabstätte handelt und Standsicherheitsmängel auf Anordnung der Friedhofsverwaltung beseitigt werden müssen.

Anlass für das Urteil war die Klage der Erbin einer 102 Jahre alten Familiengrabstätte. Sie ist als Familienmitglied sowie nach der Begräbnis- und Friedhofsordnung der Gemeinde zur Pflege der Familiengrabstätte verpflichtet.

Fiskus beteiligt sich nicht

Im Urteilsfall schrieb die Gemeinde im Sommer 2013 die Klägerin an und verlangte wegen der fehlenden Standsicherheit der Aufbauten auf dem Familiengrab die fachgerechte Behebung der bestehenden Sicherheitsmängel. Die Klägerin kam dieser Aufforderung nach und beauftragte einen Steinbildhauer und Steinmetzmeister mit der Sanierung des Grabes. Die Klägerin teilte sich die Kosten mit ihrem Bruder. Steuerlich darf sie die Kosten jetzt nicht mit dem Staat teilen.


 
Hinweis: Beerdigungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Das geht aber nur dann und in dem Umfang, in dem die Beerdigungskosten den Wert des ggf. geerbten Nachlasses und sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen, z.B. Sterbegeldversicherungen, übersteigen.


Urteil: BFH, VI R 48/17
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