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Elternteilzeit nicht per Fax

Schriftform erforderlich

Die Beantragung der Elternteilzeit muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift  und pünktlich sowie detailliert erfolgen. Sonst können Sie kündigen.
Ihre Mitarbeiter müssen eine Elternteilzeit schriftlich beantragen. E-Mail oder Fax gelten im Gegensatz zum allgemeinen Verbraucherrecht nicht als ausreichend, entschied das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 10.5.2016, Az. 9 AZR 145/15). Die Beantragung muss spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Termin vorliegen. Zudem muss erläutert werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Sie sind als Arbeitgeber verpflichtet, die Elternteilzeit zu gewähren – deshalb legt das BAG so großen Wert auf die umfassende formelle Schriftform. Zur Schriftform gehört auch die eigenhändige Unterschrift.

Fazit: Falls Sie ein entsprechendes Fax oder eine E-Mail erhalten, sollten Sie umgehend auf das BAG-Urteil hinweisen und die Schriftform verlangen. Als Arbeitgeber müssen Sie das Erfordernis der Schriftform kennen und Ihre Mitarbeiter darauf hinweisen.

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