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Letzte Entscheidung beim BFH

Selbstzahlen schadet steuerlich

Zahlen Sie Krankheitskosten selbst, um Beitragsrückerstattung der Krankenversicherung zu erhalten, sind diese steuerlich ohne Belang.
Zahlen Sie Krankheitskosten selbst, um Beitragsrückerstattungen der Krankenversicherung zu erhalten, sind diese steuerlich ohne Belang. Sie werden weder als Sonderausgaben noch als ao. Belastung anerkannt, entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 19. April 2017, Az. 11 K 11327/16). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ist die Berufung beim BFH aber möglich. Der Fall: Ein privat Krankenversicherter hatte Rechnungen teilweise selbst gezahlt. Damit wollte er seine Beitragsrückgewähr durch die Versicherung nicht gefährden. Die gezahlten Rechnungsbeträge machte er als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Zahlungen jedoch nur abzüglich der Beitragserstattung an. Dagegen klagte der Steuerzahler, weil er für ärztliche Behandlung mehr aufgewendet habe als die Erstattung ausmachte. Dies sei die Voraussetzung dafür gewesen, um die von seinem Versicherer gewährte Beitragsrückerstattung zu erhalten. Diese Aufwendungen seien deshalb als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Das Finanzamt wertete die Eigenzahlungen nicht als Sonderausgaben. Sie seien keine Beiträge im steuerlichen Sinn. Eine außergewöhnliche Belastung sah das Finanzamt nicht, weil die Kosten dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig erwachsen. Ein Urteil nach dem Buchstaben des Gesetzes – und gegen die wirtschaftliche Vernunft. Denn mit der Zahlung sicherte sich der Steuerzahler nicht nur die Beitragsrückgewähr in dem einen Jahr, sondern auch in späteren.

Fazit: Eigenverantwortung und Kostensparen im Gesundheitswesen sind nicht gewünscht.

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