0-Prozent-Finanzierung für Kunden geht auf Kosten der Marge
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt einen entsprechenden Fall entschieden. Das klagende Unternehmen hatte seinen Kunden jeweils zur Begleichung des Kaufpreises für die gekaufte Ware einen Darlehensvertrag mit einer Bank vermittelt. Die Bank überwies den Darlehensbetrag abzüglich eines Zinsanteils an das Unternehmen.
Zinsabführung an die Bank mindert mehrwertsteuerpflichtigen Kaufpreis nicht
Die Kunden schuldeten und zahlten mit ihren Ratenzahlungen an die Bank in der Summe aber nur den Kaufpreis, den sie auch bei einer sofortigen Barzahlung der erworbenen Ware hätten bezahlen müssen. Sie mussten also keinen Zins zahlen. Sie wussten allerdings durch Hinweise im Kaufvertrag, in welcher Höhe das Unternehmen Zinsen an die Bank zahlen musste.
Der Einbehalt der Zinsen durch die Bank kann das Unternehmen aber steuerlich nicht für sich nutzen. Denn er hatte seine Ursache nicht in dem Rechtsverhältnis des Unternehmens zu den Kunden, sondern allein im Rechtsverhältnis des Unternehmens zur Bank, urteilte der BFH. Dieses gesondert zu betrachtende Rechtsverhältnis zur Bank könne die mehrwertsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Lieferungen des Unternehmens an die Kunden nicht mindern.
Fazit: Eine Zinsabführung an die Bank, die in das Ratenzahl-Modell eingebunden ist, mindert nicht den mehrwertsteuerpflichtigen Kaufpreis. Unterm Strich geht 0%-Finanzierung also auf Kosten der Marge des Verkäufers.
Urteil: BFH XI R 15/19