Änderungen in den DBAs mit Österreich und der Schweiz
Klarstellungen
Daneben wurde im DBA Österreich klargestellt, was nicht als Betriebsstätte zählt. Das sind Einrichtungen, "die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden."
Im DBA Schweiz wurde geregelt, dass eine DBA-Freistellung einer Ergänzungsbesteuerung im Rahmen der globalen Mindestbesteuerung nicht widerspricht. Außerdem wurde die Verpflichtung zur Gegenberichtigung von Gewinnkorrekturen bei verbundenen Unternehmen eingeführt.
Änderungen der Präambel
Zudem gibt es in beiden DBAs Anpassungen in der Präambel. Darin ist nun festgehalten, dass die Abkommen den Zweck umfassen, Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung zu vermeiden. Das ist eine formelle Änderung die bei Streitigkeiten vor Gericht herangezogen werden kann.