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GmbH kann Nahestehenden bedenken

Bei Mitwirken entfällt die Schenkungssteuer

Überhöhte Zahlungen einer GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person, wie beispielsweise ein Angehöriger, sind als verdeckte Gewinnausschüttung einkommensteuerpflichtig. Die Schenkungssteuer kann aber entfallen, wenn der Beschenkte selbst an der Schenkung mitgewirkt hat.

Überhöhten Zahlungen einer GmbH an eine, dem Gesellschafter nahestehende Person sind schenkungssteuerfrei. Sie unterliegen allerdings als verdeckte Gewinnausschüttung der Körperschaft- und Einkommensteuer. Dies entschied der Bundesfinanzhof (Urteile II R 54/15, II R 32/16, II R 42/16).

Voraussetzung ist, dass der Beschenkte an der Schenkung mitgewirkt hat. Dies war in diesem Fall der Ehemann, dem seine Ehefrau als Gesellschafterin einer GmbH eine überhöhte Mietzahlung für ein Grundstück gezahlt hatte. Den Vertrag hatte er mitunterzeichnet. Damit kaufte er sich von der Schenkungssteuer frei. Ohne sein Mitwirken wäre es eine Schenkung gewesen.

Kein Freibrief für alle Fälle

Der BFH schränkte seine Entscheidung jedoch ein. Denn bei einer anderen Gestaltung (als dem Mietvertrag) könnte es durchaus eine Schenkung sein; bspw. wenn es eine Schenkungsabrede, einen Darlehens- oder einen Kaufvertrag gibt.

Fazit: Ein Urteil, das Spielraum für Gestaltungen eröffnet.

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