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Bundesfinanzhof kennt kein Pardon

Bei Unterhaltszahlungen den richtigen Zeitpunkt treffen!

Unterhaltszahlungen an bedürftige Verwandte – auch im Ausland – können bei der Steuer abgesetzt werden. Sogar in unbegrenzter Höhe, wenn es beispielsweise um Pflegekosten geht. Aber es gibt dabei eine fiese steuerliche Falle.

Vorsicht bei Unterhaltszahlungen an Verwandte! Auch an solche, die im Ausland leben. Zwar ist unbeschränkter Steuerabzug (nach § 33 Einkommensteuergesetz) möglich, wenn damit Krankheits- oder Pflegekosten des Unterhaltsempfängers abgedeckt werden und der Unterhaltsempfänger nicht in der Lage ist, diesen Sonderbedarf selbst zu finanzieren.

Aber der Betrag darf nur in dem Jahr steuerlich angesetzt werden, in dem er überwiesen wird. Und das auch nur im Überweisungsmonat und für die Folgemonate. Im Urteilsfall zahlte der Steuerzahler an seinen in Brasilien lebenden Schwiegervater im Dezember 2010 noch 3.000 Euro. Die Folge: Der Schwiegersohn konnte den Steuerabzug nur für einen Monat, zeitanteilig (=1/12) geltend machen, entschied der BFH.

Steuerlich am besten sind monatliche, gleichbleibende Unterstützungszahlungen. Dann kann ggf. eine größere Unterhaltszahlung auch für die Folgemonate des Jahres berücksichtigt werden und so zu einem maximalen Steuerabzug führen.

Fazit:

Bei nur ein oder zwei Zahlungen im Jahr sollte der (erste) Zahlungszeitpunkt möglichst in den Januar verlegt werden.

Hinweis:

Unterhaltszahlungen an Verwandte – auch im Ausland – dürfen bis zu einem Betrag von derzeit maximal 9.000 Euro im Jahr - nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden. Voraussetzung: die unterstützte Person ist gegenüber dem Steuerzahler nach BGB „unterhaltsberechtigt" oder mit einer unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt. Das gilt z.B. für Zahlungen der Kinder an die Eltern, der Enkel an die Großeltern oder auch bei Unterhaltsleistungen der Eltern für ihre volljährigen Kinder. Außerdem darf die unterstützte Person kein eigenes oder nur ein geringes Vermögen sowie keine oder nur sehr niedrige eigene Einkünfte und Bezüge haben.

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