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EuGH zum Vorsteuerabzug angerufen

Betrieb: Die richtige Anschrift gesucht

Für die Umsatzsteuer wird nur eine Rechnung mit vollständiger Anschrift des Lieferanten anerkannt. Was diese sein muss, soll der EuGH entscheiden.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss entscheiden, was eine „vollständige Anschrift“ ist. Für die Umsatzsteuer wird nämlich nur eine ordnungsgemäße Rechnung mit einer vollständigen Anschrift des Lieferanten anerkannt. Ohne diese können Sie deshalb keine Vorsteuer abziehen. Gleich zwei Senate des Bundesfinanzhofs (BFH) haben dazu den EuGH angerufen. Sie möchten im Wesentlichen drei Punkte geklärt wissen:
  • Erfordert die „vollständige Anschrift“, dass am angegebenen Ort auch eine wirtschaftliche Aktivität entfaltet wird? Wird dies verneint, reicht dann eine Briefkastenadresse? Welche Anschrift hat ein Unternehmer ohne Geschäftslokal (bspw. Onlinehandel) anzugeben?

  • Darf der Vorsteuerabzug versagt werden, nur weil nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt sind?

  • Müssen gutgläubige Unternehmern – die sich bspw. mit einer Postfachanschrift zufrieden geben – zur Anerkennung der Rechnung nur auf Billigkeit hoffen, haben aber einen Rechtsanspruch?

Der BFH beharrt bisher darauf, dass unter der angegebenen Adresse auch eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet wird. Der EuGH hatte aber entschieden (Urteil vom 22.10.2015, Az. C-277/14), dass es nicht nur auf die Adresse, sondern auch auf eine tatsächliche Lieferung ankommt. Erfolgt sie, besteht die Vorsteuerabzugsmöglichkeit. Nicht nur der DIHK hofft auf eine praktikable Lösung.

Fazit: Sind Sie vom „Adressenstreit“ betroffen, beantragen Sie ein Ruhen des Verfahrens (BFH, Urteile vom 22.7.2015, Az. V R 23/154 und vom 6.4.2016, Az. XI R 20714).

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