BFH gestattet Änderung des rechtskräftigen Steuerbescheid unter Bedingungen
Wie konnte das passieren? Der Arzt war Chirurg in einem Krankenhaus und nebenbei noch im wahlärztlichen Dienst (ambulant und stationär) tätig. Das Krankenhaus unterwarf die stationär erbrachten Leistungen dem Lohnsteuerabzug. Das teilte es dem Arzt aber nicht mit, der sowohl das Einkommen aus den stationären als auch den ambulanten Dienst als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit angab.
Grobes Verschulden würde keine Änderung rechtfertigen
Das Finanzamt veranlagte die Steuer erklärungsgemäß. Dem Arzt fiel im Nachhinein der Fehler auf und beantragte - nach Ablauf der regulären Frist - eine Änderung. Die lehnten sowohl das Finanzamt, als auch das Finanzgericht ab. Der Fehler sei das grobe Verschulden des Arztes gewesen - Pech gehabt.
Der BFH gab jedoch dem Arzt recht. Grobes Verschulden würde dem Steuerpflichtigen einen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unterstellen. Das sei hier nicht der Fall. Er habe die "ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise" auch nicht verletzt. Der Fehler lag beim Krankenhaus. Der Steuerbescheid muss also doch noch einmal geändert werden.
Fazit: Beruht der Fehler in der Steuererklärung auf dem groben Verschulden des Steuerpflichtigen, ist es schwer noch nachträgliche Änderungen am Steuerbescheid zu veranlassen. Im verhandelten Fall lag das aber nicht vor.
Urteil: BFH; VIII R 9/20