Den "richtigen" Gewinn für den IAB nutzen
Unternehmen können mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) richtig viel Geld sparen. Bis zu 50% der künftigen Kosten für ein bewegliches Wirtschaftsgut können schon im laufenden Jahr abgesetzt werden. Das geht jedoch nur, wenn der Gewinn des Jahres 200.000 Euro nicht überschreitet. Wie sich der Gewinn allerdings berechnet, darüber streiten sich Ämter und Finanzgerichte. Nun muss der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden.
Im Gesetz gibt es verschiedene Gewinnbegriffe. Es gibt den sogenannten steuerlichen Gewinn (§ 2 Abs. 2 S.1 Nr. 1 EStG). In Wirtschaftsprüferkreisen dominiert aber der Steuerbilanzgewinn. Selbst Betriebsprüfer erstellen lieber Steuerbilanzen. Der Unterschied zwischen den beiden Gewinnbegriffen: Der steuerliche Gewinn berücksichtigt auch nicht abziehbare Betriebsausgaben (z.B. der nicht abziehbare Teil von Bewirtungsaufwendungen oder "Schmiergelder"). Beim Steuerbilanzgewinn ist das zunächst egal (wird später außerbilanziell berücksichtigt).
Der unterschiedliche Modus kann gewaltig den Unterschied ausmachen
Gerade wenn der Gewinn der Marke von 200.000 Euro nahe kommt, kann der "richtige" Gewinnbegriff entscheidend sein. Unternehmer wollen dann natürlich lieber mit dem Steuerbilanzgewinn argumentieren, um auf jeden Fall in den Genuss eines IAB zu kommen, der die Steuerlast des zu erklärenden Jahres empfindlich senken kann. Die Ämter und Finanzgerichte haben dazu unterschiedliche Auffassungen.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg springt in einem aktuellen Fall dem Unternehmer zur Seite und bevorzugt ebenfalls den Steuerbilanzgewinn. Es gelte der nach §§ 4 oder 5 EStG „ermittelte“ Gewinn. Das würde bedeuten, dass außerbilanzielle Minderungen oder Erhöhungen hier nichts zu suchen haben. Die Finanzbehörde ist sofort in Revision gegangen. Nun ist die Frage zur endgültigen Klärung beim BFH anhängig.
Fazit: Unternehmer an der Gewinngrenze müssen jetzt entscheiden, ob sie einen IAB geltend machen wollen oder nicht. Auf ein Urteil des BFH kann zumeist nicht gewartet werden. Führen Sie den unberichtigten Steuerbilanzgewinn ins Feld. Aus dem Urteil des FG BaWü können dafür gute Argumente gezogen werden.
Urteil und Verfahren: FG Baden-Württemberg 10 K 1873/22 und BFH X R 14/23