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Bundesfinanzhof hat zur Versteuerung von Earn-Out-Klauseln entschieden

Earn-Out-Klauseln: Steuer-Zeitpunkt geklärt

Bundesfinanzhof © dpa
Bei Betriebsveräußerungen werden immer öfter Earn-Out-Klauseln vereinbart. Bei denen hängt die Höhe des Kaufpreises von der Entwicklung des Unternehmens ab. Ungeklärt war bisher, welcher Zeitpunkt für die Besteuerung relevant ist. Der Bundesfinanzhof hat jetzt zwischen Verkaufszeitpunkt und Zahlungszeitpunkt entschieden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat grundsätzlich geklärt, wann sogenannte Earn-out-Zahlungen zu versteuern sind. Solche Zahlungen werden z.B. bei der Veräußerung von Unternehmen (oder Anteilen) als variable Kaufpreisbestandteile genutzt. Deren Höhe kann z.B. an die Entwicklung von Umsatz oder Gewinn in den Jahren nach der Anteilsübertragung gekoppelt sein.

BFH hat zu Earn-Out-Klauseln entschieden 

Der BFH hat jetzt entschieden, dass Earn-Out-Zahlungen nicht im Veräußerungsjahr, sondern bei Zahlung als Gewinn zu versteuern sind. Diese Versteuerung im späteren Veranlagungszeitraum gilt auch für andere gewinnabhängige Kaufpreisabreden. Eine Rückwirkung auf den Veräußerungszeitpunkt ist daher nicht gegeben.

Das Urteil ändert nichts daran, dass der Veräußerungsgewinn grundsätzlich für den Zeitpunkt zu ermitteln ist, in dem er entstanden ist. Das ist regelmäßig der Zeitpunkt, in dem das rechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an dem veräußerten Mitunternehmeranteil auf den Erwerber übergegangen ist. Die Zahlungsmodalitäten sowie ein tatsächlich späterer Zufluss des Kaufpreises sind demgegenüber unbeachtlich.

Zeitpunkt der Zahlung relevant

Bei Earn-Out-Zahlungen ist das aber anders. Diese sind zum Verkaufszeitpunkt zwar grundsätzlich geregelt. Die konkrete Höhe (also der Preis) wird aber erst zu einem späteren Zeitpunkt fixiert. In der Praxis kann dies einen bedeutenden Unterschied machen, da diese Earn-Out-Zahlungen oftmals erst einige Jahre nach der Veräußerung dem Veräußerer zufließen.

Fazit: Werden Earn-Out-Klauseln genutzt, wird der Gewinn in dem Jahr versteuert, in dem die Zahlung erfolgt.

BFH: IV R 9/21

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