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2014
Wenn ein Angehöriger mitarbeitet

Ein wenig Intransparenz ist erlaubt

Jeder Unternehmer kennt das: Termine annhemen, Rechnungen schreiben – das hält auf und oft fehlt die Lust und Energie, sich auch noch am Sonntag dahinter zu klemmen. Die Ehefrau wiederum sucht eine überschaubare Beschäftigung, wenn die Kinder aus dem Haus sind. Da ist eine offizielle Mitarbeit des Angehörigen oft die Lösung für alle Beteiligten. Dass das Finanzamt nicht ungebührlich dazwischenfunkt, hat jetzt der BFH verhindert.

Beschäftigen Sie einen Angehörigen, sind Unklarheiten bei der Wochenarbeitszeit noch kein K.O.-Kriterium für die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses. Lohnzahlungen an einen im Beruf des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen sind prinzipiell als Werbungskosten abziehbar. Voraussetzung ist, dass

  1. die konkrete Arbeitszeit des Angehörigen von den beruflichen Erfordernissen abhängt und
  2. Unklarheiten auf die Eigenart des Arbeitsverhältnisses und nicht auf eine unübliche Gestaltung zurückzuführen sind
  3. der Angehörige aufgrund eines wirksamen, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechenden Arbeitsvertrags beschäftigt wird
  4. er die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt
  5. und der Steuerpflichtige seinerseits die Arbeitgeberpflichten, insbesondere die Lohnzahlung, erfüllt.
  6. Aufzeichnungen zur Arbeitszeit, z.B. Stundenzettel, sind für die steuerliche Anerkennung nicht zwingend erforderlich. Sie dienen lediglich Beweiszwecken, so der BFH.

Streitfall: keine feste Dienstzeit festgelegt

Im Urteilsfall erledigte die Ehefrau eines Obergerichtsvollziehers aufgrund eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses Registraturtätigkeiten, Postausgang, Telefondienst. Außerdem übernahm sie die Abwicklung des Publikumsverkehrs während der Abwesenheit des Obergerichtsvollziehers. Die regelmäßig monatlich zu erbringende Arbeitszeit war mit 40 Stunden vereinbart. Eine feste Dienstzeit war nicht festgelegt. Allein deswegen durfte das Finanzgericht das Ehegatten-Arbeitsverhältnis nicht als nicht fremdüblich einstufen, so der BFH.

Bei einem Arbeitsverhältnis, das Hilfstätigkeiten von untergeordneter Bedeutung zum Gegenstand hat, werden das Aufgabengebiet und insbesondere der zeitliche Einsatz des Arbeitnehmers auch in Arbeitsverträgen unter fremden Dritten nicht stets in allen Einzelheiten festgelegt. Es bleibe meist der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers überlassen, so der BFH.

Im Urteilsfall kam die Vorinstanz in erster Linie aufgrund der angeblich unzureichenden Aufzeichnungen über die von der Ehefrau geleisteten Arbeiten zu der Überzeugung, das zwischen den Ehegatten bestehende, zivilrechtlich wirksame Arbeitsverhältnis sei nicht vertragsgemäß durchgeführt worden. Das FG stützte seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass in den vorgelegten Stundenzetteln eine Bandbreite von 0,75 bis 5 Stunden täglich aufgezeichnet worden sei, ohne dass der unterschiedliche Zeitaufwand plausibilisiert und leicht für jedermann nachprüfbar sei.

BFH sieht Pflichten entspannt

Arbeitszeitdokumentationen, z.B. durch Stundenzettel, haben nur die Funktion, dem Arbeitgeber den Nachweis zu ermöglichen, dass der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht erfüllt hat. Daraus kann nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, die Führung solcher Arbeitszeitnachweise sei für die Anerkennung des Arbeitsverhältnisses zwingend erforderlich. Die Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses könne dementsprechend nicht allein auf eine fehlende Arbeitszeitdokumentation gestützt werden. Und damit erst Recht nicht darauf, dass vorhandene Arbeitszeitnachweise (angeblich) unzureichend seien, so der BFH.

Darüber hinaus müsse für die Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen auf den Stundenzetteln auch grundsätzlich nicht vermerkt werden, welche Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer während der Arbeitszeiten konkret geleistet hat. Denn derart detaillierte Arbeitszeitaufzeichnungen seien auch bei Arbeitsverhältnissen zwischen fremden Dritten in der Regel nicht üblich. Dies gelte insbesondere für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die wie im Urteilsfall einfache Büroarbeiten zum Gegenstand haben. 

Fazit: Das Urteil gilt genauso für Arbeitsverträge eines Unternehmers mit seiner Ehefrau.

Urteil: BFH, VI R 28/18

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