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Hin- und Rückweg an verschiedenen Tagen

Entfernungspauschale nur einmal zahlen

Grundsätzlich dürfen die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeit als Werbungskosten abgesetzt werden. Aber was gilt, wenn er an einem Tag hin, am nächsten Tag zurückfährt? Der Streit ging bis vors oberste deutsche Finanzgericht.

Wichtig für Ihre Steuerabteilung: Legt der Arbeitnehmer an einem Arbeitstag nur einen Weg zurück und fährt er erst an einem anderen Tag wieder zur Wohnung zurück, ist für jeden der beiden Tage nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten zu berücksichtigen. Für die einzelne Fahrt sind dann nur 0,15 € pro Entfernungskilometer absetzbar. Das entschied der BFH jetzt am Fall eines Flugbegleiters.

Grundsätzlich dürfen die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeit als Werbungskosten abgesetzt werden. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer z.B. mit dem PKW zur Arbeit fährt, eine Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte absetzbar.

Pauschale gilt für 2 Wege

Diese Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt für grundsätzlich zwei Wege, also einen Hin- und einen Rückweg.Betroffen sind alle Arbeitnehmer, die z.B. wegen Arbeit über die Nacht oder wegen mehrtägiger Arbeit nicht am gleichen Tag wieder heimfahren.

Fazit: Ein Arbeitnehmer bekommt also die Entfernungspauschale im Ergebnis nicht doppelt, wenn er an unterschiedlichen Tagen zur Arbeit und wieder von der Arbeit heimfährt.

Urteil: BFH, VI R 42/17

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