EuGH mindert Auslandssteuern
Haben Sie Einkünfte in Ländern, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, können Sie auf ermäßigte Steuern hoffen.
Haben Sie Einkünfte in Ländern, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, können Sie auf ermäßigte Steuern hoffen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (vom 18.12.2013 Az. I R 71/10). Der EuGH hat den Gesetzgeber dazu verdonnert, bei der inländischen Steuerfestsetzung in Deutschland abzugsfähige Positionen von der bereits im Ausland erhobenen Quellensteuer abzuziehen. Die steuerlichen Regelungen müssten entsprechend angepasst werden. Nehmen wir das Beispiel ausländischer Dividenden. Derzeit gilt: Es wird nur die ausländische Quellensteuer steuermindernd bis zu einem Höchstbetrag abgezogen. Dieser Höchstbetrag wird im Ausland jedoch rascher erreicht als im Inland. Denn ausländische Behörden berücksichtigen bei ihrer Festsetzung beispielsweise keine Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, aber auch keinen Altersentlastungsbetrag und keinen Grundfreibetrag. Die Entscheidung ist vor allem für Kapitalerträge aus den USA und Japan von Bedeutung.
Fazit: Haben Sie Einkommen aus dem Ausland zu versteuern, legen Sie vorsorglich Einspruch ein und halten Sie Steuerbescheide offen.