Falsche Auskunft gilt als richtig
Eine gebührenpflichtige Auskunft des Finanzamts gilt grundsätzlich als verbindlich - auch wenn sie falsch sein sollte.
Eine verbindliche Auskunft des Finanzamts an Steuerzahler gilt grundsätzlich als richtig und bindend. Das trifft gerade auch dann zu, wenn das Finanzamt einen Fehler macht. Denn die Steuerzahler müssen sich laut Bundesfinanzhof darauf verlassen können, dass eine gebührenpflichtige verbindliche Auskunft des Finanzamtes korrekt ist und Steuerpflichtige dies in ihrer Gestaltung so berücksichtigen können (Urteil vom 12.8. 2015, Az. I R 45/14). Der Fall: Ein in Belgien beschäftigter NATO-Zeitsoldat der Bundeswehr wollte wissen, ob seine Bezüge bei einem Einsatz in Afghanistan steuerfrei sind. Das Finanzamt hatte erklärt, dass diese Einkünfte ohne Progressionsvorbehalt steuerfrei seien. Das war falsch – doch das Finanzamt bleibt laut BFH an die Verwaltungsauskunft gebunden. Die Voraussetzung dafür, dass das Finanzamt an seine Auskunft gebunden bleibt, ist klar. Sie müssen den erfragten steuerlichen Sachverhalt umfassend und natürlich zutreffend geschildert haben. Ist dies der Fall, kann das Finanzamt seine Auskunft nicht widerrufen, sondern muss dem selbst erteilten falschen Rat im Steuerbescheid folgen.
Fazit: Versuchen Sie, bei komplizierten Sachverhalten vorab eine verbindliche Auskunft vom Finanzamt einzuholen. Dann wissen Sie genau, worauf Sie sich einstellen müssen. Böse Überraschungen kann es dann nicht geben – im Zweifel nur für den Fiskus.