Ihr Finanzamt kann ab sofort die allgemeinen Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen verkürzen. Wann dies zu Recht geschieht, hat das Finanzministerium definiert. Das geht, wenn
für den vorigen Veranlagungszeitraum die Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden,
für den vorigen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung (Ende der Karenzzeit) nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
hohe Abschlusszahlungen erwartet werden,
für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder
die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert,
sich aus der Veranlagung eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat.
Der Ermessensspielraum der Behörde ist also sehr groß. Eine Fristverkürzung steht Ihnen mit Sicherheit ins Haus, wenn aufgrund Ihrer Umsatzsteuermeldungen sich eine starke Umsatzsteigerung und damit ein deutlich höherer Gewinn abzeichnet. Einsprüche gegen Fristverkürzungen haben wenig Sinn, erklären uns Steuerberater. Sie führen nur dazu, dass Sie für eine raschere Betriebsprüfung vorgemerkt werden.
Die normalen Abgabefristen 2016 sind unverändert. Für Einkommen-, Körperschafts-, Umsatz- und Gewerbesteuern ist die Deadline der 31. Mai 2016. Nutzen Sie die Dienste von Steuerberatern oder Lohnsteuervereinen, ist dies der 31. Dezember 2016.
Fazit: Eine verspätete Abgabe der Steuererklärung sollten Sie künftig mehr denn je vermeiden.