Freibetrag nachträglich wählen
Das steuerfreie Kassieren eines Veräußerungsgewinns ist grundsätzlich nur einmal im Leben möglich. Doch es gibt eine Ausnahme.
Bei mehreren Betriebsaufgaben innerhalb eines Jahres können Sie wählen, für welche Sie den Freibetrag in Anspruch nehmen. Grundsätzlich gilt: Sie können im Leben nur einmal den Freibetrag für eine Betriebsaufgabe in Anspruch nehmen. Sie erhalten 45.000 Euro steuerfrei allerdings nur, wenn Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauerhaft berufsunfähig sind. Wenn Sie mehrmals in einem Jahr Pech gehabt haben, müssen Sie sich für einen Verlustfall entscheiden. Das kann auch nachträglich geschehen. In dem entschiedenen Fall (Urteil vom 27.10.2015, Az. X R 44/13) wurde nachträglich festgestellt, dass es zwei Mal die Möglichkeit für den Steuerfreibetrag gegeben hätte. Erst nach der Aufgabe des Einzelunternehmens mit einem in Anspruch genommenen Freibetrag folgte die Auflösung einer KG-Beteiligung. Bei der ergab eine Betriebsprüfung nachträglich einen höheren Gewinn als im ersten Fall. Grundsätzlich gilt zwar der erste beantragte Freibetrag. Da aber der zweite bei dessen Inanspruchnahme noch nicht bekannt war und auch noch angefochten werden konnte, kann dieser nachträglich doch in Ansatz kommen. Denn der Steuerzahler hat die Wahlfreiheit. Im entschiedenen Fall musste der zunächst gewährte (niedrigere) Steuerfreibetrag dann aber als Einnahme versteuert werden. Der höhere Veräußerungsgewinn aus der zweiten Beteiligung wurde dagegen nachträglich steuerfrei gestellt.
Fazit: In Ausnahmefällen schützt Unwissenheit also vor Steuerstrafe.