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Voraussetzungen für die Befreiung von der Körperschaftsteuerpflicht

Gemeinnützigkeit gilt nicht rückwirkend

Auch Stiftungen zahlen Steuern. Solange, bis sie die Gemeinnützigkeit erreicht haben. Rückwirkend funktioniert das nicht. Deshalb heißt es für Stifter, sich mit der Satzung zu sputen.

Warten Sie bei Einrichtung einer gemeinnützigen Stiftung nicht allzu lange mit der Erstellung der Satzung. Denn sonst zahlen Sie "überflüssig" Steuern. Hintergrund:

Eine von Todes wegen vom Stifter begründete Stiftung unterliegt ab dem Tod des Stifters generell der Körperschaftsteuerpflicht. Maßgeblich ist dafür eine spezielle Regelung im BGB (§ 84). Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind nach § 80 Abs. 1 BGB das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt, so gilt sie gem. § 84 BGB für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tode entstanden. Das gilt entsprechend auch für den Beginn der Körperschaftsteuer, so der BFH. 

Köperschaftsteuerbefreiung nicht rückwirkend möglich

Infolge der Regelung kann die Stiftung das ihr vom Stifter zugewendete Vermögen erben. Soll die Stiftung gemeinnützig tätig werden und dadurch von der Körperschaftsteuer befreit werden, geht das leider nicht rückwirkend ab dem Todeszeitpunkt des Stifters, so der BFH.

Die Steuerbefreiung ist vielmehr erst ab dem Jahr erstmals möglich, in dem durchgehend alle steuerlichen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit (§§ 52 ff. der Abgabenordnung) erfüllt sind. Dazu ist u.a. eine Satzung nach bestimmten Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts erforderlich. Nach § 60 Abs. 1 AO müssen die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sein, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung gegeben sind.

Satzung muss stimmig sein

Der vom Stifter im Zeitpunkt des Erbfalles vorgegebene Stiftungszweck darf nicht in einer Weise unbestimmt und vage sein, dass dadurch allein nicht geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. Im Urteilsfall kam eine solche steuerunschädliche Satzung erst Jahre nach dem Tod der Stifterin zustande. Deswegen war die Stiftung im Urteilsfall in den ersten Jahren nicht von der Körperschaftsteuer befreit.

Fazit: Im Urteilsfall kam eine solche steuerunschädliche Satzung erst Jahre nach dem Tod der Stifterin zustande. Deswegen war die Stiftung im Urteilsfall in den ersten Jahren nicht von der Körperschaftsteuer befreit.

Urteil: BFH, V R 30/16

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