Gewerbesteuerbefreiung für Grundstücksunternehmen kennt enge Grenzen
Das gilt auch für die Vermietung von Gewerberaum an andere Unternehmer für deren betriebliche Zwecke. Für den Steuervorteil ist es auch unerheblich, wenn der Grundbesitz vor Einzug des Mieters nach dessen Vorstellungen umgebaut wird. Wird der Mietvertrag beendet und kommt es dadurch zu Schlusszahlungen an den Vermieter, stellen diese ebenfalls eine Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz dar. Auch auf diese Schlusszahlung muss dann ein grundstücksverwaltendes Unternehmen keine Gewerbesteuer zahlen.
Stand auf dem Weihnachtsmarkt war schon zu viel
Zu beachten ist aber das „Ausschließlichkeitsgebot”, von dem der BFH auch nicht abrückt. Das musste eine GmbH schmerzlich erfahren, die neben der Vermietung und Verpachtung eigener Gebäude und Grundstücke an drei Tagen im Jahr Weihnachtsmarktstände betrieb. Die befanden sich nicht auf dem eigenen Grundstück. Der BFH zeigte sich hier nicht kulant, obwohl die Einnahmen aus den Weihnachtsmarktständen weniger als 1% der Vermietungsumsätze betrugen und sogar für soziale Projekte gespendet wurden. Die Richter versagten die Gewerbesteuerbefreiung.
Fazit: Grundstücksunternehmen haben lukrative Gestaltungsmöglichkeiten, um sich von der Gewerbesteuer befreien zu lassen. Gibt es aber gewerbliche Tätigkeiten außerhalb des eigenen Grundstücks - und seien sie noch so geringfügig - ist der Vorteil futsch.
Urteile: BFH, IV R 33/19 und BFH, IV R 6/20