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Tätigkeit außerhalb des Grundstücks ist ein No-Go

Gewerbesteuerbefreiung für Grundstücksunternehmen kennt enge Grenzen

Bau einer Lagerhalle. © ThomBal / stock.adobe.com
Grundstücksunternehmen können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreien lassen. Die Anforderungen dafür sind aber streng, wie zwei aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigen.
Grundstücksunternehmen können sich gänzlich von der Gewerbesteuer befreien lassen, wenn der Gewerbebetrieb ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt (§ 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG). Grundbesitz wird verwaltet und genutzt, wenn er zum Zweck der Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz eingesetzt wird. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen ausschließlich begünstigte oder erlaubte Nebentätigkeiten, aber keine begünstigungsschädlichen Tätigkeiten ausübt.

Das gilt auch für die Vermietung von Gewerberaum an andere Unternehmer für deren betriebliche Zwecke. Für den Steuervorteil ist es auch unerheblich, wenn der Grundbesitz vor Einzug des Mieters nach dessen Vorstellungen umgebaut wird. Wird der Mietvertrag beendet und kommt es dadurch zu Schlusszahlungen an den Vermieter, stellen diese ebenfalls eine Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz dar. Auch auf diese Schlusszahlung muss dann ein grundstücksverwaltendes Unternehmen keine Gewerbesteuer zahlen.

Stand auf dem Weihnachtsmarkt war schon zu viel

Zu beachten ist aber das „Ausschließlichkeitsgebot”, von dem der BFH auch nicht abrückt. Das musste eine GmbH schmerzlich erfahren, die neben der Vermietung und Verpachtung eigener Gebäude und Grundstücke an drei Tagen im Jahr Weihnachtsmarktstände betrieb. Die befanden sich nicht auf dem eigenen Grundstück. Der BFH zeigte sich hier nicht kulant, obwohl die Einnahmen aus den Weihnachtsmarktständen weniger als 1% der Vermietungsumsätze betrugen und sogar für soziale Projekte gespendet wurden. Die Richter versagten die Gewerbesteuerbefreiung.

Fazit: Grundstücksunternehmen haben lukrative Gestaltungsmöglichkeiten, um sich von der Gewerbesteuer befreien zu lassen. Gibt es aber gewerbliche Tätigkeiten außerhalb des eigenen Grundstücks - und seien sie noch so geringfügig - ist der Vorteil futsch.

Urteile: BFH, IV R 33/19 und BFH, IV R 6/20

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