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Eigentümeränderung bei Vermögensverwaltender Gesellschaft

Jahresverluste können vollständig an Neugesellschafter übertragen werden

Grundsätzlich wird der Gesellschaftsvertrag einer vermögensverwaltenden Gesellschaft und die darin festgelegte Gewinnverteilung nur mit Wirkung für die Zukunft geändert. Scheiden während des Jahres ein oder mehrere Gesellschafter aus, lässt der Bundesfinanzhof aber eine Ausnahme zu. Die Begründung dafür ist bemerkenswert.

Der BFH hat ein Gesellschafter freundliches Urteil in Sachen vermögensverwaltende Gesellschaft gefällt. Scheiden während des Jahres ein oder mehrere Gesellschafter aus, beanstandet der BFH es steuerlich nicht, wenn die Newcomer den Verlust der vermögensverwaltenden GbR für das gesamte Jahr erhalten sollen.

Eine solche Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels ist o.k. Voraussetzung ist, dass ihr alle Gesellschafter zustimmen. Sie darf ebenso wenig rechtsmissbräuchlich getroffen werden und muss ihren Grund im Gesellschaftsverhältnis haben. Schließlich liege es im Interesse vermögensverwaltender Gesellschaften, dass Altgesellschafter auf Verlustzuweisungen zugunsten neuer Gesellschafter verzichten. Denn dadurch können sie einen Anreiz für den Beitritt neuer Gesellschafter und einen Anreiz für die Zuführung neuen Kapitals schaffen.

Fazit: Nutzen Sie diese Möglichkeit zur Akquise.

Urteil: BFH IX R 35/17

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