Kein Zuschlag für Geschäftsführer
Geschäftsführer müssen auch auf Zuschläge Steuern zahlen. Das liegt am Arbeitsvertrag des Unternehmers.
Geschäftsführende Gesellschafter können Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge nicht steuerfrei einstreichen. Diese Auffassung hat das Finanzgericht Münster in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 14. 4. 2015, Az. 1 K 3431/13 E) vertreten. Begründet wird dies mit dem Arbeitsvertrag des Unternehmers. Demnach ist der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht an bestimmte Arbeitszeiten gebunden. Er kann seine Arbeitszeit also eigenverantwortlich frei gestalten. Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind deshalb nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst. Deshalb gilt für diese Zeiten trotz anderem Vertragsinhalt keine Steuerfreiheit.
Fazit: Das Steuersparmodell Zuschläge funktioniert nicht – versuchen Sie es erst gar nicht.