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Bundesfinanzhof bremst Finanzamt aus

Kosten für Ferienwohnung steuerlich absetzen

© Marc Müller / dpa / picture alliance
Zur Motivation und Belohnung der Mitarbeiter bieten manche Unternehmen die unentgeltliche Überlassung von Ferienwohnungen an anderen Standorten an. Der Mitarbeiter spart sich so die Hotelkosten. Das Unternehmen will die ihm entstehenden Kosten steuerlich absetzen. Das geht aber nur unter sehr engen Bedingungen so, das Finanzamt. Der Bundesfinanzhof sah das etwas lockerer.
Wer an einer Betriebsstätte auch ein Ferienapartment unterhält, kann dort entstehende Kosten für selbstständige Mitarbeiter steuerlich absetzen. Das gilt auch dann, wenn die Mitarbeiter, denen die Ferienwohnung unentgeltlich überlassen wird, am Ferienort nicht arbeiten. Das urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) und stellte sich damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung. 

Urlaub an Standort A und arbeiten an Standort B ist steuerlich abziehbar

Im Fall unterhielt ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten. Zur Motivation und Belohnung überließ das Unternehmen Ferienwohnungen im Gebäudekomplex einer Betriebsstätte selbstständigen Mitarbeitern, die aber an einem anderen Standort arbeiteten. Das Finanzamt vertrat den Standpunkt, dass diese Kosten nur dann abgezogen werden können, wenn der Ort der Ferienwohnung und die Betriebsstätte identisch seien und verweigerte daher den Ausgabenabzug.

Der Bundesfinanzhof (BFH) bremste das übereifrige Finanzamt aus. Die Ferienwohnungen lagen unstreitig am Ort einer Betriebsstätte des Unternehmens. Das reicht aus, um die Kosten geltend zu machen. Für die Zusatzanforderung der Finanzverwaltung (identisch mit Arbeitsort) biete das Einkommenssteuergesetz keine Grundlage.

Fazit: Ferienort und Arbeitsort müssen nicht identisch sein, damit Unternehmen die Kosten für die Bewirtung etc. eines selbstständigen Mitarbeiters an einer Betriebsstätte steuerlich abziehen können.

Urteil: BFH, XI R 37/20

Hinweis: Der Fall bezieht sich explizit auf selbstständige Mitarbeiter, also nicht fest angesstellte Arbeitnehmer des Unternehmens. Überlässt ein Unternehmen einem Abreitnehmer eine (Ferien-)Wohnung, ist das generell ein geldwerter Vorteil. Im Einzelfall kann es dafür Ausnahmen geben.

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