Legaler Behördentrick
Wer sich beim Finanzamt über Lohnsteuerfragen informieren will, könnte dem Fiskus in die Falle gehen.
Ein Unternehmer kann sich bei seinem Finanzamt verbindlich vorab über Lohnsteuerfragen informieren. Nach §42e des Einkommensteuergesetzes kann das Finanzamt eine „Anrufungsauskunft“ geben. Diese Auskunft (etwa zum Lohnsteuerabzug) ist ein „feststellender Verwaltungsakt“, mit dem sich das Finanzamt gegenüber dem Arbeitgeber selbst bindet. Die Verbindlichkeit der Auskunft nützt dem Unternehmen aber wenig, wenn sich das Finanzamt später doch anders entscheidet. Hebt das Finanzamt eine für den Arbeitgeber günstige Auskunft auf, kann dieser zwar klagen. Er hat aber keinen Rechtsanspruch darauf, dass bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung weiter vorläufig entsprechend der nunmehr widerrufenen Auskunft gehandelt werden kann. Grund: Der Widerruf einer dem Arbeitgeber erteilten Lohnsteueranrufungsauskunft ist kein vollziehbarer Verwaltungsakt (BFH, Urteil vom 15.1.2015, Az. VI B 103/14).
Fazit: Die Anrufungsauskunft kann sich als Falle erweisen. Sie tragen weiterhin das volle Prozessrisiko.